Allgemeine Geschäftsbedingungen

Galant Gartengestaltung und Ingenieurbüro Schirmer GmbH

 

§ 1 – Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbeziehungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§ 2 – Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen und im Internet enthaltene Angebote des Verkäufers sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.

(2) Der Käufer ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

(3) Die Vereinbarungen, die zwischen den Verkäufer und Käufer zur Ausführung dieses Vertrages geschlossen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 3 – Preise, Preisänderungen

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Die Preise schließen Verpackung und Fracht bis zum Lieferort ein. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt als Liefer- und Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers. Zusätzliche Leistungen, insbesondere die Lieferung zum Käufer und die Montage beim Käufer sind in dem Preis nicht enthalten, sofern die schriftliche Auftragsbestätigung nichts anderes regelt.

 

§ 4 – Lieferzeiten

(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
(3) Der Verkäufer kommt nicht in Verzug, solange nicht alle technischen Fragen des Auftrags geklärt sind. Grundsätzlich müssen Bestellungen mindestens 3 Werktage vor dem gewünschten Liefertermin beim Verkäufer vorliegen. Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in der Auftragsbestätigung werden Arbeiten nur in der Zeit von Montag bis Freitag (nicht an Feiertagen) ausgeführt.
(4) Die Auftragserfüllung setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzuges des Käufers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Einschränkungen in der Lieferfähigkeit und Nichteinhaltung von Lieferterminen von Rollrasen aufgrund Unwetters, Frost, großer Hitze, verkehrstechnischen und technischen Schwierigkeiten gehen nicht zu Lasten des Verkäufers und stellen keinen Lieferverzug dar. In solchen Fällen wird ein alternativer Liefertermin vereinbart. Da es sich bei Rollrasen um für den Käufer angefertigte verderbliche Frischware handelt, müssen Stornierungen seitens des Käufers mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin erklärt werden.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Verkäufers bleiben vorbehalten.

 

§ 5 – Versand und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Verkäufer über, sobald die Ware übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Geschäftssitz des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand aufgrund Verschuldens des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

§ 6 – Rechte des Käufers wegen Mängeln

(1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann, leistet der Verkäufer grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Ware. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Für die Kaufsache Rollrasen gilt: Da es sich bei Rollrasen um kurzfristig verderbliche Frischware handelt, müssen Reklamationen innerhalb von 24 Stunden nach Warenübergabe getätigt sein, da der Verkäufer keinen Einfluss auf den Umgang mit der
Kaufsache nach Übergabe (z. B. Düngung und Beregnung) sowie keinen Einfluss auf die Standortbedingungen (z. B. Beschattung, Qualität der Rasentragschicht und das Wetter) und die weitere Entwicklung des Produktes nehmen kann. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

 

§ 7 – Haftungsbegrenzung

(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
(2) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltswaren nicht verfügen. Er hat sie pfleglich zu behandeln.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
(4) Wird die gelieferte Ware mit anderen dem Käufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des gemeinen Wertes der vermischten Gegenstände. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum
überträgt.

 

§ 9 – Zahlung

(1) Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf einen von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(2) Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten und auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 10 – Gerichtsstand

(1) Der Gerichtsstand sowie der Erfüllungsort richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.